§1 Der Verein KULTUR – FORUM e.V. mit Sitz in Frankfurt am Main verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977.

Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, d.h. im Einzelnen: dass der Verein die Behandlung, Förderung und Verarbeitung sozialer, politischer und kultureller Themen, die die hier lebenden Griechen sowohl in ihren Beziehungen zu Griechenland als auch in ihren Beziehungen zum deutschen Kulturraum und zu anderen Volksgruppen betreffen, zum Ziel hat; dass Zweck des Vereins jedoch nicht nur die Förderung der griechischen Kultur ist, sondern auch die produktive Auseinandersetzung mit der deutschen Kultur und der Kultur der anderen ethnischen Gruppen, die in der Bundesrepublik Deutschland leben; dass nicht zuletzt der Verein die Entfaltung der persönlichen Schaffenskraft seiner Mitglieder durch deren Teilnahme an den Arbeitsgruppen intendiert.

§2 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§5 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Kultur, Bildung und Erziehung.

§6 Wege zur Verwirklichung der Zwecke: Diese werden insbesondere verwirklicht durch Veranstaltungen mit der Durchführung von Diskussionen, Vorträgen, unterhaltenden und bildenden Veranstaltungen sowie auch anderen analogen Aktivitäten; die Gründung und Eröffnung eines Vereinstreffs und einer Bibliothek; die Herausgabe einer Zeitschrift.

§7 Mitglieder und Freunde des Vereins: Mitglied des Vereins kann jede/r Grieche/in, jede/r Deutsche sowie jede Person einer anderen Volksgruppe werden, der/die mit den Zwecken des Vereins einverstanden ist. Personen mit nachgewiesener faschistischer Aktivität sowie Personen mit feindlicher Aktivität gegen Ausländer können nicht Mitglieder des Vereins werden. Die Eigenschaft des Mitgliedes wird durch die Annahme des mündlichen Antrages vom Verwaltungsrat erlangt und endet: I. durch schriftliche Erklärung an den Verwaltungsrat oder II. durch den Beschluß der 2/3-Mehrheit der Mitgliederversammlung.

§8 Mitgliedschaftsrechte und -pflichten: Alle Mitglieder haben das Recht zu wählen und gewählt zu werden sowie auf jede Aktivität des Vereins Kontrolle auszuüben. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Bestimmungen der Vereinssatzung einzuhalten sowie an den außerordentlichen und ordentlichen Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen.

§9 Finanzielle Mittel: Der Verein finanziert sich durch die Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird; Spenden und Zuschüsse, wobei die kommerzielle Werbung ausgeschlossen wird.

§10 Organe des Vereins: Diese sind die Mitgliederversammlung; der Verwaltungsrat; der Vorstand; die Arbeitsgruppen.

§11 Die Kompetenzen der Organe: I. Die Mitgliederversammlung a. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, die mindestens einmal im Jahr, im 1. Quartal des Jahres, durch einfache schriftliche Mitteilung (Email, Fax oder Brief) mit einer Frist von mindestens 40 Tagen einberufen wird. b. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit auf Antrag des Verwaltungsrates oder von 1/4 der Mitglieder in schriftlicher Form einberufen werden. c. Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle Themen und Aktivitäten des Vereins. d. Jede Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder anwesend sind. Sofern diese beschlußfähige Anzahl nicht erreicht ist, wird der Beginn der Mitgliederversammlung um eine Stunde verschoben, danach ist sie, ohne die Zahl der Anwesenden zu berücksichtigen, beschlußfähig. e. Die Abänderung der Paragraphen der Vereinssatzung erfordert in der Mitgliederversammlung die Anwesenheit von 2/3 der Mitglieder. Die Beschlüsse werden von der 2/3-Mehrheit der Anwesenden gefaßt. f. Von jeder Mitgliederversammlung sowie von allen dort gefaßten Beschlüssen wird ein Protokoll angefertigt. g. Die Beschlüsse werden durch einfache Mehrheit gefasst. Die Minderheit hat das Recht ihre Meinung zu Themen und Aktivitäten, die nicht gegen die Leitlinien des Vereins verstoßen, auch nach außen hin frei zum Ausdruck zu bringen.

II. Der Verwaltungsrat: a. Er wird vom Vorstand und den Vertretern der einzelnen Gruppen gebildet. b. Aufgrund der Programme, die die Gruppen einreichen, koordiniert er die Aktivitäten und Veranstaltungen des Vereins. c. Er beschließt über das Verfassen von Briefen an Dritte, indem er Anweisungen zu deren Abfassung an den Vorstand gibt. d. Ihm obliegt die Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung des Vereins als auch die Benachrichtigung der Mitglieder über die Einberufung. e. Die Amtszeit des Verwaltungsrates beläuft sich auf zwei Jahre. f. Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig sofern die Hälfte seiner Mitglieder plus eins anwesend sind. Die Beschlüsse werden durch einfache Mehrheit gefaßt.

III. Der Vorstand a. Der Vorstand setzt sich aus 3 Mitgliedern zusammen: dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart. b. Er wird von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählt und seine Amtszeit beläuft sich auf zwei Jahre. c. Die Mitglieder des Vorstandes können nicht zugleich auch die Arbeitsgruppen im Verwaltungsrat vertreten. d. Er vertritt den Verein gegenüber Dritten. Als Vertreter des Vereins nimmt er an Veranstaltungen anderer Vereine und Träger teil - ausgenommen rein parteipolitischen Veranstaltungen -, über die er die Mitgliederversammlung in Kenntnis setzt, die wiederum über Formen der Mitarbeit, Einschränkungen etc. entscheidet. e. Der Vorsitzende steht dem Plenum des Verwaltungsrates vor, er unterzeichnet gemeinsam mit dem Schriftführer die Briefe sowie gemeinsam mit dem Kassenwart die Quittungen. f. Der Schriftführer verfaßt die Briefe, führt die Protokolle der Versammlungen des Vereins und unterzeichnet gemeinsam mit dem Vorsitzenden. g. Der Kassenwart ist für die Kassen- und Buchführung des Vereins verantwortlich und unterzeichnet gemeinsam mit dem Vorsitzenden die Belege der Einnahmen und Ausgaben. h. Der Vorstand benachrichtigt die Mitglieder über die ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen des Vereins. i. Der Vorstand führt die Beschlüsse des Verwaltungsrates und der Mitgliederversammlung aus.

IV. Die Arbeitsgruppen: a. Die Arbeitsgruppen sind die Zellen der schöpferischen Arbeit des Vereins und sind in der Wahl ihrer Themen autonom. b. Zwei oder mehr Personen, die gemeinsame Interessen haben, können eine Arbeitsgruppe gründen. c. Jede Arbeitsgruppe setzt sich mit einem Thema auseinander, dessen Fragestellung sie der Mitgliederversammlung vorstellt. d. Die Arbeitsgruppe stellt das Programm der Veranstaltung auf, das sie dem Verwaltungsrat zur Koordinierung aller Veranstaltungen des Vereins einreicht. e. Die Veranstaltungen werden von der jeweiligen Arbeitsgruppe organisiert und ausgeführt. Sie kann jedoch den Verwaltungsrat oder andere Gruppen um Hilfe bitten. f. Jede Gruppe gibt dem Verwaltungsrat ihren Vertreter bekannt, dessen gleichberechtigtes Mitglied er wird.

Erläuterung des Begriffs "politisch in §1 der vorliegenden Vereinssatzung:

Politisch ist hier grundsätzlich nicht im parteipolitischen bzw. ideologischen Sinne aufzufassen, sondern vielmehr im allgemeineren Sinne der Auseinandersetzung mit gesellschaftspolitischen Zusammenhängen.

(Fassung vom 30. Oktober 2014)